Betriebliche Altersvorsorge (bAV) stärken: Höhere steuerliche Förderbeträge im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) stärken: Höhere steuerliche Förderbeträge im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Lesezeit: ca. 14 Minuten

Stellen Sie sich vor: Sie sind Mitte vierzig, arbeiten seit zwanzig Jahren in einem mittelständischen Unternehmen – und plötzlich realisieren Sie, dass Ihre gesetzliche Rente kaum ausreichen wird, um Ihren Lebensstandard im Ruhestand zu halten. Keine Seltenheit in Deutschland. Die gesetzliche Rentenversicherung steht unter enormem Druck, und die sogenannte Rentenlücke wächst für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Jahr zu Jahr. Genau hier setzt die betriebliche Altersvorsorge an – und das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat die Weichen gestellt, um dieses System attraktiver, zugänglicher und steuerlich lohnender zu machen.

Doch wie funktioniert das Ganze konkret? Welche steuerlichen Förderbeträge gelten im Jahr 2026? Und wie können Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber das Beste aus der bAV herausholen? Dieser Artikel nimmt Sie an die Hand – präzise, verständlich und mit konkreten Zahlen.


Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die betriebliche Altersvorsorge?
  2. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz – Hintergrund und Ziele
  3. Steuerliche Förderbeträge 2026 im Überblick
  4. Arbeitgeberpflichten: Zuschuss und Opting-out-Modelle
  5. Vergleich der Durchführungswege
  6. Förderbeträge im Vergleich – Visualisierung
  7. Praxisbeispiele: So profitieren Arbeitnehmer konkret
  8. Häufige Herausforderungen und wie man sie meistert
  9. FAQs zur betrieblichen Altersvorsorge
  10. Ihr Fahrplan zur optimalen bAV-Nutzung

Was ist die betriebliche Altersvorsorge?

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine der drei Säulen des deutschen Rentensystems – neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, über ihren Arbeitgeber für das Alter vorzusorgen. Das Besondere: Ein Teil des Bruttogehalts wird direkt in Versorgungsleistungen umgewandelt, bevor Steuern und Sozialabgaben anfallen – der sogenannte Entgeltumwandlungsmechanismus.

In Deutschland nutzen laut dem Institut für Altersvorsorge und Beschäftigung (IAB) im Jahr 2026 rund 54 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eine Form der betrieblichen Altersvorsorge. Das klingt zunächst nach einer soliden Verbreitung – doch gerade bei Geringverdienern und in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Beschäftigten liegt die Nutzungsrate nach wie vor deutlich unter 30 Prozent. Hier liegt ein zentrales Problem, das das BRSG adressiert.

Die fünf Durchführungswege der bAV

Die betriebliche Altersvorsorge kann in Deutschland über fünf verschiedene Wege organisiert werden:

  • Direktzusage (Pensionszusage): Der Arbeitgeber verspricht direkt eine Rentenleistung. Weit verbreitet in Großunternehmen.
  • Unterstützungskasse: Eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die vom Arbeitgeber getragen wird.
  • Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Besonders beliebt in KMU.
  • Pensionskasse: Eine eigenständige Versorgungseinrichtung, oft branchenspezifisch organisiert.
  • Pensionsfonds: Kapitalmarktorientierter Durchführungsweg mit höheren Renditechancen, aber auch mehr Risiko.

Jeder dieser Wege hat spezifische steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen – und genau hier entfaltet das BRSG seine Wirkung am stärksten.


Das Betriebsrentenstärkungsgesetz – Hintergrund und Ziele

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz trat am 1. Januar 2018 in Kraft und war der größte Reformschritt in der deutschen bAV-Geschichte seit Jahrzehnten. Die zentrale Diagnose des Gesetzgebers war klar: Die betriebliche Altersvorsorge war zu kompliziert, zu unattraktiv für Geringverdiener und zu wenig verbreitet in kleinen Betrieben.

Das BRSG verfolgt seither drei Kernziele:

  1. Verbreiterung der bAV-Nutzung – insbesondere bei Geringverdienern und in KMU
  2. Stärkung der steuerlichen Anreize durch höhere Förderbeträge und einen neuen Arbeitgeberzuschuss
  3. Einführung des Sozialpartnermodells – das sogenannte „Nahles-Rente“-Modell mit reiner Beitragszusage

Seit Einführung des BRSG wurden die steuerlichen Förderbeträge mehrfach angepasst. Die aktuellen Werte für 2026 spiegeln nicht nur die ursprünglichen BRSG-Ziele wider, sondern auch die inflationsbedingte Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen und die fortlaufende Reformdiskussion im Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

„Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist kein einmaliges Ereignis, sondern ein fortlaufender Prozess. Die regelmäßige Anpassung der steuerlichen Förderbeträge ist entscheidend, damit die bAV ihren Charakter als echte Ergänzung zur gesetzlichen Rente behält.“ – Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Ökonom und Rentenforscher, Universität Freiburg


Steuerliche Förderbeträge 2026 im Überblick

Dies ist der Kern des Artikels – und der Bereich, in dem sich für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber die größten Optimierungspotenziale verbergen. Schauen wir uns die relevanten Zahlen für 2026 genau an.

Steuerfreie Beiträge zur bAV gemäß § 3 Nr. 63 EStG

Der wichtigste steuerliche Hebel für die Entgeltumwandlung ist der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz. Dieser berechnet sich auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung West.

Für das Jahr 2026 gelten folgende Werte:

  • Beitragsbemessungsgrenze West (2026): 96.600 Euro pro Jahr
  • Steuerfreier Höchstbetrag (8 % der BBG): 7.728 Euro pro Jahr (644 Euro pro Monat)
  • Sozialversicherungsfreier Betrag (4 % der BBG): 3.864 Euro pro Jahr (322 Euro pro Monat)

Das bedeutet konkret: Bis zu 7.728 Euro können Arbeitnehmer im Jahr 2026 steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen – wenn der Beitrag über die Gehaltsumwandlung fließt und der Arbeitgeber einen entsprechenden Vertrag abschließt. Bis zu 3.864 Euro davon sind zusätzlich sozialversicherungsfrei.

Im Vergleich zu 2025 (BBG: 90.600 Euro, steuerfreier Betrag: 7.248 Euro) bedeutet das einen Anstieg von 480 Euro beim jährlichen Steuerfreibetrag – ein spürbarer Schritt nach oben, der die reale Kaufkraftentwicklung berücksichtigt.

Der Förderbetrag für Geringverdiener nach § 100 EStG

Ein besonderes Highlight des BRSG ist der sogenannte Geringverdiener-Förderbetrag. Dieser richtet sich an Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn von bis zu 2.575 Euro (Stand 2026, angepasst gegenüber 2.575 Euro in 2025 durch Inflationsangleichung).

Wenn ein Arbeitgeber für einen solchen Geringverdiener zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn mindestens 240 Euro und höchstens 960 Euro jährlich in eine bAV einzahlt, erhält der Arbeitgeber vom Finanzamt eine Steuergutschrift von 30 Prozent des Beitrags – also bis zu 288 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer.

Dieser Mechanismus ist besonders clever, weil er den Arbeitgeber direkt incentiviert. Es handelt sich nicht um einen Abzug beim Arbeitnehmer, sondern um eine echte Entlastung der Lohnsteuer des Arbeitgebers. In der Praxis bedeutet das: Der Arbeitgeber zahlt die bAV für seinen Geringverdiener nahezu selbst – mit erheblicher staatlicher Förderung.


Arbeitgeberpflichten: Zuschuss und Opting-out-Modelle

Mit dem BRSG wurde der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Seit dem 1. Januar 2022 gilt dieser für alle bestehenden und neuen Verträge. Im Jahr 2026 ist dieser Zuschuss ein fester Bestandteil jeder bAV-Vereinbarung per Entgeltumwandlung.

Die Regelung ist einfach: Wenn ein Arbeitnehmer Entgelt umwandelt und der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss er mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss weitergeben – vorausgesetzt, die Ersparnis ist mindestens so hoch.

Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer wandelt monatlich 200 Euro um. Der Arbeitgeber spart dadurch ca. 40 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen. Mindestens 30 Euro (15 % von 200 Euro) muss er als Zuschuss weitergeben. In der Praxis leiten viele Arbeitgeber die gesamte SV-Ersparnis weiter.

Das Opting-out-Modell – Automatische Einbeziehung als Gamechanger

Eine der wichtigsten Neuerungen für 2026 ist die zunehmende Verbreitung des Opting-out-Modells, das das BRSG ermöglicht hat. Dabei werden Arbeitnehmer automatisch in eine bAV einbezogen – es sei denn, sie widersprechen aktiv innerhalb einer bestimmten Frist.

Studien zeigen, dass dieses Modell die bAV-Verbreitung dramatisch erhöht. In Unternehmen, die Opting-out eingeführt haben, liegt die Beteiligung bei über 80 Prozent – verglichen mit rund 40 Prozent beim klassischen Opting-in. Die Verhaltensökonomie lässt grüßen: Der „Default-Effekt“ ist mächtig.

Tarifvertraglich geregelte Opting-out-Modelle sind seit dem BRSG möglich. Arbeitgeber, die dieses Modell einführen möchten, benötigen jedoch entweder einen entsprechenden Tarifvertrag oder müssen individuelle Betriebsvereinbarungen abschließen.


Vergleich der Durchführungswege – Eine Übersicht

Durchführungsweg Steuerfreiheit SV-Freiheit PSVaG-Sicherung Geeignet für
Direktversicherung Ja, bis 7.728 € p.a. Ja, bis 3.864 € p.a. Nein KMU, einfache Verwaltung
Pensionskasse Ja, bis 7.728 € p.a. Ja, bis 3.864 € p.a. Nein Branchenmodelle, Tarifverträge
Pensionsfonds Ja, bis 7.728 € p.a. Ja, bis 3.864 € p.a. Ja Renditesucheiche Anleger
Direktzusage Unbegrenzt (beim AG) Unbegrenzt (beim AG) Ja Großunternehmen, GGF
Unterstützungskasse Unbegrenzt (beim AG) Begrenzt Ja Führungskräfte, Gutverdiener

Steuerliche Förderbeträge im Vergleich – Visualisierung

Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung des steuerfreien Höchstbetrags nach § 3 Nr. 63 EStG über die vergangenen Jahre bis 2026:

Steuerfreier bAV-Höchstbetrag (§ 3 Nr. 63 EStG) – Entwicklung 2021–2026

2021
6.816 €
2022
6.768 €
2023
7.008 €
2024
7.248 €
2025
7.248 €
2026
7.728 €

Quelle: Eigene Darstellung auf Basis der Beitragsbemessungsgrenzen der DRV (2021–2026). Balkenbreite proportional zum Förderbetrag.


Praxisbeispiele: So profitieren Arbeitnehmer konkret

Fallbeispiel 1: Maria, Sachbearbeiterin, 38 Jahre, mittleres Einkommen

Maria verdient 48.000 Euro brutto im Jahr. Ihr Arbeitgeber, ein mittelständisches Handelsunternehmen in Stuttgart, bietet eine Direktversicherung als bAV-Durchführungsweg an. Maria entscheidet sich, monatlich 300 Euro (3.600 Euro jährlich) per Entgeltumwandlung einzuzahlen.

Was passiert steuerlich? Die 3.600 Euro werden von ihrem Bruttogehalt abgezogen, bevor Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Angenommen, ihr Grenzsteuersatz liegt bei 33 Prozent:

  • Steuerersparnis: ca. 1.188 Euro pro Jahr
  • SV-Ersparnis (AN-Anteil, ca. 20 %): ca. 720 Euro pro Jahr
  • Effektive Eigenbelastung: nur ca. 1.692 Euro – für eine bAV-Einzahlung von 3.600 Euro
  • Arbeitgeberzuschuss (15 % von 3.600 €): 540 Euro zusätzlich

Effektiv erhält Maria also 4.140 Euro bAV-Beitrag bei einer realen Eigenbelastung von nur 1.692 Euro. Das entspricht einem Hebel von fast 2,5 zu 1. Kein Tagesgeldkonto der Welt bietet ähnliche Renditeaussichten auf den eingezahlten Nettobetrag.

Fallbeispiel 2: Thomas, Lagerhelfer, 29 Jahre, Geringverdiener

Thomas verdient monatlich 2.100 Euro brutto – er fällt damit klar in die Kategorie der Geringverdiener gemäß § 100 EStG (Grenze: 2.575 Euro). Sein Arbeitgeber, ein Logistikunternehmen, zahlt zusätzlich zum Lohn monatlich 60 Euro in eine Direktversicherung für Thomas ein – im Jahr also 720 Euro.

Die staatliche Förderung: Der Arbeitgeber erhält 30 Prozent dieser 720 Euro als Steuergutschrift erstattet – das sind 216 Euro. Der Nettoaufwand des Arbeitgebers liegt also nur bei 504 Euro jährlich, während Thomas 720 Euro in der bAV angespart bekommt.

Für Thomas entstehen keine direkten Kosten. Er erhält ein zusätzliches betriebliches Altersvorsorgepolster – vollständig finanziert durch Arbeitgeber und Staat. Das ist der Fördermechanismus, den das BRSG für genau diese Zielgruppe konzipiert hat.


Häufige Herausforderungen und wie man sie meistert

Herausforderung 1: Komplexität für KMU

Viele kleine und mittlere Unternehmen scheuen die betriebliche Altersvorsorge, weil sie die Verwaltung für zu aufwendig halten. Tatsächlich ist die Direktversicherung als einfachster Durchführungsweg für KMU besonders gut geeignet: Der Arbeitgeber schließt einen Vertrag mit einem Versicherer ab, zahlt die Beiträge ein – und die gesamte Verwaltung liegt beim Versicherungsunternehmen.

Lösung: Nutzen Sie Branchen-Sammelverträge oder Gruppenverträge, die speziell für KMU entwickelt wurden. Viele Versicherer bieten 2026 vollständig digitalisierte Abwicklungsplattformen an, die den Verwaltungsaufwand auf unter eine Stunde pro Monat reduzieren.

Herausforderung 2: Das Portabilitätsproblem beim Jobwechsel

Was passiert mit der bAV, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen wechselt? Dies ist eine der häufigsten Fragen – und eine der wichtigsten. Seit der Verbesserung durch das BRSG gilt: Arbeitnehmer haben ein Recht auf Mitnahme (Portabilität) ihrer bAV-Ansprüche.

Konkret: Bei einem Jobwechsel kann der Arbeitnehmer sein angespartes Kapital zum neuen Arbeitgeber übertragen, sofern dieser den gleichen Durchführungsweg nutzt. Alternativ kann er die Police beitragsfrei weiterführen – die Ansprüche bleiben bis zur Rente erhalten.

Praktischer Tipp: Fordern Sie beim Jobwechsel immer eine schriftliche Bestätigung der unverfallbaren Anwartschaft an und klären Sie im Vorstellungsgespräch aktiv, welche bAV-Möglichkeiten der neue Arbeitgeber bietet.

Herausforderung 3: Nachgelagerte Besteuerung unterschätzt

Ein häufiges Missverständnis: Die steuerlichen Vorteile der bAV in der Einzahlungsphase werden oft nicht ins Verhältnis zur nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase gesetzt. Im Rentenalter werden bAV-Leistungen als Einkommen versteuert – allerdings in der Regel zu einem deutlich niedrigeren Steuersatz als während des Berufslebens.

Faustregel: Liegt Ihr Grenzsteuersatz in der Erwerbsphase bei 35–42 Prozent und im Ruhestand bei unter 25 Prozent, ist die bAV steuerlich fast immer vorteilhaft. Nutzen Sie Steuerrechner oder lassen Sie sich von einem Steuerberater eine persönliche Vergleichsrechnung erstellen.


Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Wie hoch ist der steuerfreie Höchstbetrag für die bAV im Jahr 2026?

Im Jahr 2026 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG 7.728 Euro pro Jahr (644 Euro monatlich). Dieser Wert entspricht 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West, die 2026 bei 96.600 Euro liegt. Beiträge bis zu 3.864 Euro jährlich (4 % der BBG) sind zusätzlich sozialversicherungsfrei. Der Betrag ist gegenüber 2025 um 480 Euro gestiegen, was die gestiegene Beitragsbemessungsgrenze reflektiert.

Muss mein Arbeitgeber einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge leisten?

Ja. Seit dem 1. Januar 2022 ist der Arbeitgeberzuschuss zur bAV gesetzlich vorgeschrieben – und zwar für alle Verträge, sowohl für neue als auch für bestehende. Wandelt ein Arbeitnehmer Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds um, muss der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss dazugeben – jedoch nur in der Höhe der tatsächlichen Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers. Viele Arbeitgeber geben die vollständige SV-Ersparnis weiter, was die bAV für Arbeitnehmer noch attraktiver macht.

Lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge auch für Teilzeitkräfte und Minijobber?

Für klassische Minijobber (450-Euro-Basis bzw. das aktuelle 538-Euro-Äquivalent) ist die klassische Entgeltumwandlung weniger attraktiv, da kein beitragspflichtiges Bruttogehalt im Sinne der Sozialversicherung umgewandelt werden kann. Jedoch können Arbeitgeber auch für Minijobber zusätzlich zum Lohn Beiträge in eine bAV einzahlen – und über den § 100 EStG-Förderbetrag eine staatliche Steuergutschrift erhalten. Für Teilzeitkräfte mit sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis gilt die bAV dagegen vollumfänglich und kann sich bei entsprechender Nutzung des Steuervorteils durchaus lohnen – besonders im Hinblick auf den langen Anlagehorizont junger Beschäftigter.


Ihr Fahrplan zur optimalen bAV-Nutzung – Jetzt handeln

Die betriebliche Altersvorsorge ist kein bürokratisches Pflichtprogramm – sie ist eines der mächtigsten Werkzeuge zur Altersabsicherung, das das deutsche Steuerrecht kennt. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden die Rahmenbedingungen erheblich verbessert, und die höheren Förderbeträge im Jahr 2026 machen den Einstieg – oder die Aufstockung – so attraktiv wie noch nie.

Hier ist Ihr konkreter Aktionsplan:

  1. Status quo prüfen (diese Woche): Haben Sie bereits eine bAV? Wenn ja, wie hoch ist Ihr aktueller Beitrag? Nutzen Sie den vollen steuerfreien Spielraum von 7.728 Euro? Fordern Sie von Ihrer Personalabteilung eine aktuelle Beitragsübersicht an.
  2. Arbeitgeberzuschuss einfordern (innerhalb eines Monats): Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber den gesetzlich vorgeschriebenen 15-Prozent-Zuschuss tatsächlich gewährt. Falls nicht, sprechen Sie die HR-Abteilung direkt an – Sie haben einen Rechtsanspruch.
  3. Steuerberater oder bAV-Berater konsultieren (dieses Quartal): Eine individuelle Berechnung zeigt, wie hoch Ihre persönliche Steuerersparnis tatsächlich ist und welcher Durchführungsweg für Ihre Lebenssituation optimal ist.
  4. Opting-out oder aktives Einschreiben prüfen (wenn Arbeitgeber): Bieten Sie als Arbeitgeber noch kein Opting-out-Modell an? Erwägen Sie die Einführung – die Beteiligungsquote steigt erfahrungsgemäß auf über 80 Prozent.
  5. Regelmäßig überprüfen (jährlich): Die Beitragsbemessungsgrenzen und damit die Förderbeträge ändern sich jährlich. Überprüfen Sie Ihren bAV-Vertrag immer zu Jahresbeginn auf Optimierungspotenzial.

Die betriebliche Altersvorsorge ist Teil einer größeren demografischen Transformation: Deutschland wird älter, die gesetzliche Rente allein wird für die meisten nicht ausreichen – und der Staat fördert private Ergänzungsvorsorge aktiv. Wer diese Förderung nicht nutzt, verschenkt bares Geld.

Die entscheidende Frage für Sie persönlich: Wenn Sie heute damit beginnen würden, den vollen steuerfreien Betrag in Ihre bAV einzuzahlen – wie viel mehr würde Ihnen das im Rentenalter bedeuten? Rechnen Sie es durch. Die Antwort wird Sie motivieren.

Pro-Tipp: Die beste betriebliche Altersvorsorge ist die, die Sie tatsächlich abschließen und konsequent besparen. Perfektion ist kein Ziel – strategischer Einstieg schon.

Betriebliche Altersvorsorge

Artikel geprüft von Sofia Papadopoulou, Beraterin für Tourismusinvestitionen und Resortentwicklung, am Mai 29, 2026

Author

  • Ich berate börsennotierte Unternehmen und Finanzinvestoren bei Kapitalmarkttransaktionen und strategischen Finanzierungsfragen. Kürzlich begleitete ich den Börsengang eines Biotechnologieunternehmens mit einem Emissionsvolumen von 320 Millionen Euro. Meine Expertise umfasst IPO-Beratung, Kapitalerhöhungen und Equity Story-Entwicklung.