Abschaffung der zinslosen Stundung bei EU-Wegzug: Warum Auswanderer jetzt in Raten zahlen müssen

Wegzugsteuer Ratenzahlung

Abschaffung der zinslosen Stundung bei EU-Wegzug: Warum Auswanderer jetzt in Raten zahlen müssen

Lesezeit: ca. 14 Minuten

Stell dir vor: Du hast jahrelang ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut, Anteile an einer GmbH gehalten, Aktien angehäuft – und jetzt planst du, deinen Lebensmittelpunkt nach Portugal oder Spanien zu verlagern. Was bis vor Kurzem noch reibungslos funktionierte – die zinslose, unbegrenzte Stundung der deutschen Wegzugsteuer – existiert in dieser Form nicht mehr. Die Spielregeln haben sich fundamental geändert. Und wer das nicht weiß, riskiert eine böse finanzielle Überraschung.

Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie ATAD (Anti-Tax Avoidance Directive) und den daraus resultierenden Änderungen im deutschen Außensteuergesetz (AStG) hat sich die steuerliche Behandlung von Wegzügen in EU- und EWR-Staaten grundlegend gewandelt. Die frühere zinslose Stundung – ein Privileg, das Deutschland EU-Auswanderern gewährte – wurde durch ein Ratenzahlungsmodell ersetzt. Sieben gleiche Jahresraten, mit Zinsen, ohne automatische Flexibilität. Für viele Auswanderer bedeutet das: erhebliche Liquiditätsbelastungen, strategische Neuplanungen und – wenn man es richtig angeht – immer noch Gestaltungsspielraum.

Dieser Artikel erklärt dir präzise, was sich geändert hat, wen es betrifft, was du konkret tun kannst und warum das Thema im Jahr 2026 relevanter ist denn je.


Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Wegzugsteuer überhaupt?
  2. Die alte Regelung: Zinslose Stundung als Privileg
  3. Die neue Regelung: Ratenzahlung statt Stundung
  4. Wen betrifft die Änderung konkret?
  5. Fallbeispiele aus der Praxis
  6. Vergleich: Alt vs. Neu im Überblick
  7. Die drei größten Herausforderungen – und wie du sie meisterst
  8. Gestaltungsmöglichkeiten und Steuerstrategien 2026
  9. Steuerbelastung im EU-Vergleich: Datenchart
  10. FAQ: Häufig gestellte Fragen
  11. Dein Fahrplan für den steueroptimalen Wegzug

Was ist die Wegzugsteuer überhaupt?

Die Wegzugsteuer – geregelt in § 6 AStG – ist eine der komplexesten und gleichzeitig am häufigsten missverstandenen Normen des deutschen Steuerrechts. Im Kern besteuert sie stille Reserven in wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.

Konkret bedeutet das: Wer mindestens 1 % an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft hält und Deutschland verlässt, muss so tun, als hätte er diese Anteile am Tag des Wegzugs zum gemeinen Wert veräußert – auch wenn er das gar nicht getan hat. Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem fiktiven Veräußerungserlös wird als Einkommen besteuert.

Das klingt abstrakt, hat aber sehr konkrete Auswirkungen. Bei einem Anteilswert von 2 Millionen Euro und Anschaffungskosten von 100.000 Euro entsteht ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 1,9 Millionen Euro – zu versteuern zum persönlichen Einkommensteuersatz, abzüglich des Teileinkünfteverfahrens (60 % steuerpflichtig). Das sind potenzielle Steuerbeträge im sechsstelligen Bereich, obwohl kein einziger Euro tatsächlich geflossen ist.

Warum existiert die Wegzugsteuer?

Deutschland möchte sicherstellen, dass Wertzuwächse, die während der inländischen Steuerpflicht entstanden sind, auch in Deutschland besteuert werden. Ohne Wegzugsteuer könnten Steuerpflichtige einfach ins Ausland ziehen, dort die Anteile zu einem niedrigeren Steuersatz veräußern und den deutschen Fiskus leer ausgehen lassen. Das ist der legitime Hintergrund – und gleichzeitig der Grund, warum EU-Recht und nationales Recht hier lange in Spannung standen.


Die alte Regelung: Zinslose Stundung als Privileg

Bis zur Reform des § 6 AStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz galt für Wegzüge in EU- und EWR-Staaten eine besondere Regelung: Die Wegzugsteuer wurde auf Antrag zinsfrei und unbegrenzt gestundet. Das heißt, du konntest nach Frankreich oder Österreich ziehen, hattest eine fiktive Steuerschuld – aber musstest sie de facto nicht bezahlen, solange du die Anteile hieltest und die sogenannten Mitwirkungspflichten (jährliche Meldungen, Nachweise) erfülltest.

Diese Regelung war ein direktes Zugeständnis an die Kapitalverkehrsfreiheit und Niederlassungsfreiheit des EU-Rechts. Der EuGH hatte in mehreren Urteilen – insbesondere in der Rechtssache de Lasteyrie du Saillant (2004) und N (2006) – klargestellt, dass eine sofortige Besteuerung ohne Stundungsmöglichkeit gegen EU-Recht verstößt.

Die zinslose Stundung war also kein Geschenk des Gesetzgebers, sondern eine europarechtlich erzwungene Konzession. Und genau das machte sie so attraktiv: Wer nach Portugal oder in die Niederlande zog, konnte seine Beteiligung dort halten, weiterwachsen lassen und – im Extremfall – niemals die deutsche Wegzugsteuer zahlen, wenn er nie zurückkehrte und die Anteile bis zum Tod behielt.

Warum die zinslose Stundung abgeschafft wurde

Die ATAD-Richtlinie der EU (Anti-Tax Avoidance Directive 1, Artikel 5) verlangt von den Mitgliedstaaten, bei Wegzügen eine Steuer auf stille Reserven zu erheben – lässt aber explizit eine Ratenzahlung über fünf Jahre zu. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom Juni 2021 umgesetzt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022.

Das Paradoxe: Die EU-Richtlinie, die eigentlich dem Steuerwettbewerb entgegenwirken sollte, hat gleichzeitig das deutsche Stundungsmodell als unverhältnismäßig eingestuft – da sie selbst ein Ratenzahlungsmodell als adäquate Kompromisslösung vorschreibt. Deutschland hat die Vorgabe umgesetzt und dabei die unbegrenzte zinslose Stundung durch ein zeitlich begrenztes Ratenzahlungsmodell ersetzt.


Die neue Regelung: Ratenzahlung statt Stundung

Seit dem 1. Januar 2022 gilt für alle Wegzüge in EU- und EWR-Staaten folgendes Modell: Die Wegzugsteuer ist grundsätzlich sofort fällig, kann aber auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden. Die erste Rate wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die weiteren Raten jeweils ein Jahr später.

Entscheidend ist, was dabei nicht mehr gilt:

  • Keine Zinsfreiheit – auf die gestundeten Beträge fallen Stundungszinsen an (nach § 234 AO derzeit 1,8 % p.a.)
  • Keine unbegrenzte Laufzeit – nach sieben Jahren ist die Schuld vollständig zu begleichen
  • Keine vollständige Stundung – es handelt sich um eine Ratenzahlung, nicht um eine Aussetzung
  • Keine automatische Rückgängigmachung bei Rückkehr innerhalb von 12 Jahren (vorher 5 Jahre), wobei die Rückkehroption in § 6 Abs. 3 AStG weiterhin existiert

Im Jahr 2026 ist das neue System nun vier Jahre alt. Die ersten Steuerpflichtigen, die 2022 weggezogen sind und das Ratenzahlungsmodell gewählt haben, befinden sich in ihrer vierten Jahresrate. Und die Praxis zeigt: Die Regelung trifft besonders hart diejenigen, die hohe stille Reserven in illiquiden Beteiligungen haben.

„Die Abschaffung der zinslosen Stundung ist ein klassisches Beispiel für eine europäische Harmonisierung, die im nationalen Kontext zu einer Verschlechterung für die Betroffenen geführt hat.“ – Prof. Dr. Andreas Musil, Steuerrechtsprofessor an der Universität Potsdam


Wen betrifft die Änderung konkret?

Nicht jeder Auswanderer ist von der Wegzugsteuer betroffen. Die Regelung greift nur unter spezifischen Voraussetzungen:

  • Persönliche Voraussetzung: Du warst in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig
  • Sachliche Voraussetzung: Du hältst mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, GmbH & Co. KG mit Kapitalcharakter, ausländische Äquivalente)
  • Zielland: Bei EU/EWR-Staaten greift das Ratenzahlungsmodell; bei Drittstaaten (z.B. USA, Schweiz, Dubai) ist die Steuer sofort und vollständig fällig

Besonders betroffen sind im Jahr 2026 folgende Gruppen:

  1. Tech-Gründer und Startup-Unternehmer, die nach erfolgreichen Finanzierungsrunden hohe Bewertungen ihrer Anteile haben
  2. Freiberufler mit GmbH-Struktur (Ärzte, Anwälte, Berater), die steueroptimiert über eine Gesellschaft arbeiten
  3. Vermögende Privatpersonen mit Beteiligungen an Familienunternehmen
  4. Digital Nomads, die nach Portugal, Spanien oder Kroatien ziehen und dabei ihre deutschen GmbH-Anteile behalten wollen

Fallbeispiele aus der Praxis

Fall 1: Der Software-Unternehmer in Portugal

Marcus K., 42, hält 15 % an einer Münchner Software-GmbH, die er 2015 mitgegründet hat. Die Anschaffungskosten betrugen 30.000 Euro. Im Jahr 2025 wird die GmbH bei einer Finanzierungsrunde mit 8 Millionen Euro bewertet – sein Anteil entspricht also 1,2 Millionen Euro. Marcus möchte 2026 nach Lissabon ziehen, da er dort am Non-Habitual-Resident-Programm teilnehmen möchte.

Wegzugsteuerberechnung (vereinfacht):

  • Gemeiner Wert: 1.200.000 €
  • Anschaffungskosten: 30.000 €
  • Fiktiver Veräußerungsgewinn: 1.170.000 €
  • Steuerpflichtig (60 % nach Teileinkünfteverfahren): 702.000 €
  • Steuer bei 45 % ESt + Solidaritätszuschlag: ca. 325.000 €

Unter der alten Regelung hätte Marcus diese Steuer auf unbestimmte Zeit zinsfrei stunden können. Unter der neuen Regelung zahlt er sieben Jahresraten von ca. 46.500 € – plus Stundungszinsen. Das ist durchaus managebar, wenn man weiß, dass man diese Raten einplanen muss. Die Überraschung trifft jene, die das nicht rechtzeitig kalkulieren.

Fall 2: Die Ärztin mit Holdings-Struktur in den Niederlanden

Dr. Sandra W., 51, betreibt seit 2010 eine Facharztpraxis über eine medizinische GmbH, an der sie 100 % hält. Ihr Mann hat bereits 2023 den Wohnsitz in Amsterdam begründet. Sie folgt 2026 nach. Der gemeine Wert ihrer GmbH beträgt nach Bewertung 3,5 Millionen Euro, die Anschaffungskosten sind mit 25.000 € anzusetzen.

Hier wird das Problem deutlich: Der fiktive Gewinn beträgt 3,475 Millionen Euro, die Steuerbelastung nach Teileinkünfteverfahren kann über 900.000 Euro betragen. In sieben Raten sind das rund 130.000 Euro pro Jahr – zuzüglich Zinsen. Da die GmbH noch operativ tätig ist und Gewinne weitgehend thesauriert werden, kann Sandra die Raten aus den Ausschüttungen bedienen – aber nur mit sorgfältiger Planung.


Vergleich: Alte vs. Neue Regelung im Überblick

Kriterium Alte Regelung (bis 2021) Neue Regelung (ab 2022)
Fälligkeit bei EU/EWR-Wegzug Unbegrenzte zinslose Stundung auf Antrag Sofort fällig, Ratenzahlung in 7 Jahresraten möglich
Zinsen Keine (zinslose Stundung) 1,8 % p.a. nach § 234 AO
Rückkehroption Rückfall innerhalb von 5 Jahren Rückfall innerhalb von 12 Jahren (§ 6 Abs. 3 AStG)
Sicherheitsleistung Nur bei Gefährdung des Anspruchs Kann verlangt werden, flexibler gehandhabt
Betroffener Personenkreis Ab 7 Jahren unbeschränkter Steuerpflicht in 12 Jahren Identisch: 7 aus 12 Jahren

Die drei größten Herausforderungen – und wie du sie meisterst

Herausforderung 1: Liquiditätsproblem bei illiquiden Beteiligungen

Das Kernproblem der Wegzugsteuer bleibt unverändert: Die Steuer entsteht auf einen fiktiven Gewinn. Du verkaufst nichts, du erhältst keinen Erlös – und trotzdem musst du Steuern zahlen. Das neue Ratenzahlungsmodell mildert das zwar ab, löst es aber nicht. Wer illiquide GmbH-Anteile hält und keine laufenden Ausschüttungen hat, steht vor der Frage: Woher kommen die Jahresraten?

Lösung: Plane die Liquidität mindestens 24 Monate im Voraus. Prüfe, ob du vor dem Wegzug gezielte Ausschüttungen vornehmen kannst, um Rücklagen aufzubauen. Eine GmbH-Darlehensgewährung an den Gesellschafter kann in bestimmten Konstellationen helfen – allerdings mit steuerlichen Risiken, die du mit einem Fachberater abstimmen musst.

Herausforderung 2: Bewertungsunsicherheiten bei privaten Unternehmen

Nicht börsennotierte Unternehmen haben keinen objektiven Marktwert. Der gemeine Wert wird nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder dem Stuttgarter Verfahren geschätzt – und das Finanzamt und du werden möglicherweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Gerade bei Startups mit hohen Umsätzen, aber noch geringen Gewinnen entstehen hier Bewertungsdissonanzen.

Lösung: Beauftrage rechtzeitig vor dem Wegzug eine professionelle Unternehmensbewertung (IDW S 1 oder S 13). Ein gut begründetes Bewertungsgutachten stärkt deine Position gegenüber dem Finanzamt erheblich und kann die Steuerbasis signifikant reduzieren.

Herausforderung 3: Doppelbesteuerungsrisiken

Wenn du nach Portugal ziehst und dort später die Anteile veräußerst, könnte Portugal ebenfalls Kapitalertragsteuer verlangen – auf denselben Gewinn, auf den Deutschland bereits die Wegzugsteuer erhoben hat. Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lösen das, aber nicht perfekt. Der Anrechnungsmechanismus funktioniert nur, wenn das neue Ansässigkeitsland die deutsche Wegzugsteuer als anrechenbare ausländische Steuer anerkennt.

Lösung: Analysiere das jeweils geltende DBA zwischen Deutschland und deinem Zielland. Lass prüfen, ob das Zielland eine step-up-Regelung (Erhöhung der steuerlichen Anschaffungskosten um den bei der Wegzugsteuer besteuerten Betrag) kennt. Portugal, Spanien und die Niederlande haben hier unterschiedliche Regelungen.


Gestaltungsmöglichkeiten und Steuerstrategien 2026

Trotz der verschärften Regelungen gibt es im Jahr 2026 weiterhin legale und effektive Gestaltungsmöglichkeiten. Hier sind die relevantesten:

Option 1: Anteilsveräußerung vor dem Wegzug

Wenn du die Anteile ohnehin veräußern möchtest, kann es steuerlich günstiger sein, dies noch vor dem Wegzug zu tun – in Deutschland, zu inländischen Steuersätzen, aber mit dem Teileinkünfteverfahren. Im Vergleich zu einer Wegzugsteuer plus späterer Auslandsbesteuerung kann das je nach Konstellation vorteilhafter sein. Das klingt kontraintuitiv, ist aber in Einzelfällen sinnvoll.

Option 2: Umwandlung in eine Personengesellschaft

Die Wegzugsteuer gilt nur für Anteile an Kapitalgesellschaften. Wer seine GmbH vor dem Wegzug in eine GmbH & Co. KG (als Personengesellschaft) umwandelt, könnte dem Anwendungsbereich entgehen – allerdings hat der Gesetzgeber hier Gegenmaßnahmen implementiert. Die Umwandlung selbst kann Grunderwerbsteuer und andere Folgen auslösen. Diese Option erfordert professionelle Begleitung.

Option 3: Übertragung auf Familienangehörige mit inländischem Wohnsitz

Wenn du die Anteile an einen in Deutschland verbleibenden Ehegatten überträgst, entfällt die Wegzugsteuer für diesen Teil. Das setzt voraus, dass der Ehegatte wirklich in Deutschland verbleibt und die Übertragung nicht als Gestaltungsmissbrauch gewertet wird. Bei echten Trennungen oder getrennten Lebensmittelpunkten eine valide Option.

Option 4: Wegzug in Drittstaaten mit niedrigen Steuersätzen – nur nach sorgfältiger Analyse

Bei Wegzug in Nicht-EU/EWR-Staaten ist die Steuer sofort fällig – kein Ratenzahlungsmodell. Das klingt schlechter, aber: Bei einem Wegzug in die Schweiz mit einem späteren Verkauf, der dort steuerfrei bleibt, und einem DBA, das die Anrechnung regelt, kann die sofortige Zahlung der deutschen Wegzugsteuer in der Gesamtrechnung günstiger sein als jahrelange Ratenzahlungen in die EU. Rechne immer die Gesamtsteuerbelastung über den gesamten Planungshorizont durch.


Steuerbelastung bei Wegzug: Vergleich der Modelle

Die folgende Visualisierung zeigt die Gesamtbelastung durch Wegzugsteuer in verschiedenen Szenarien bei einem fiktiven Gewinn von 1 Mio. Euro (nach Teileinkünfteverfahren: 600.000 € steuerpflichtig):

Steuerbelastung nach Modell und Zielland (Beispiel: 1 Mio. € fiktiver Gewinn)

Sofortzahlung (Drittstaaten) – ca. 270.000 €
270.000 €
Ratenzahlung EU/EWR (7 Jahre, inkl. Zinsen) – ca. 291.000 €
291.000 €
Alte zinslose Stundung (EU/EWR, bis 2021) – ca. 270.000 € (ohne Zeitwert)
270.000 € (kein Zinsnachteil)
Wegzug in Schweiz + steuerfreier Verkauf (Gesamtbetrachtung) – ca. 270.000 €
270.000 € (einmalig)
Anteilsveräußerung vor Wegzug in DE – ca. 252.000 €
252.000 € (direkte Liquidität)

* Vereinfachte Modellrechnung bei 1 Mio. € Gewinn, 45 % ESt, Teileinkünfteverfahren. Individuelle Konstellationen können stark abweichen.


FAQ: Häufig gestellte Fragen

Gilt die Ratenzahlung auch für Wegzüge in die Schweiz oder nach Dubai?

Nein. Das Ratenzahlungsmodell gilt ausschließlich für Wegzüge in EU- und EWR-Mitgliedstaaten. Bei einem Wegzug in Drittstaaten – also in die Schweiz, nach Dubai, in die USA oder nach Singapur – ist die Wegzugsteuer grundsätzlich sofort und in voller Höhe fällig. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine Ratenzahlung. In Einzelfällen kann eine allgemeine Stundung nach § 222 AO beantragt werden, dies liegt jedoch im Ermessen des Finanzamts und setzt das Vorliegen erheblicher Härten voraus. Für Drittstaatenwegzüge empfiehlt sich daher eine besonders sorgfältige Vorabplanung.

Was passiert, wenn ich nach Deutschland zurückziehe, bevor alle Raten bezahlt sind?

Bei einer Rückkehr nach Deutschland innerhalb von zwölf Jahren nach dem Wegzug kann die Wegzugsteuer ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden – vorausgesetzt, die Beteiligung wurde in der Zwischenzeit nicht veräußert. Bereits bezahlte Raten können grundsätzlich erstattet werden, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG erfüllt sind. Wichtig: Die Rückkehroption wurde mit der AStG-Reform 2022 von fünf auf zwölf Jahre verlängert, was einerseits mehr Flexibilität bietet, andererseits aber auch bedeutet, dass das Finanzamt zwölf Jahre lang ein Auge auf die Beteiligung haben kann.

Muss ich die Ratenzahlung beantragen, oder erfolgt sie automatisch?

Die Ratenzahlung erfolgt nicht automatisch. Du musst sie aktiv beim zuständigen Finanzamt beantragen – und das rechtzeitig. Der Antrag sollte zusammen mit der Steuererklärung für das Wegzugsjahr gestellt werden. Versäumst du den Antrag, ist die Steuer sofort und vollständig fällig. Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den Antrag zu genehmigen, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind – es handelt sich also um einen Rechtsanspruch, nicht um eine Ermessensentscheidung. Dennoch: Plane ausreichend Zeit für die Kommunikation mit dem Finanzamt ein, da die Bescheide mitunter Monate auf sich warten lassen.


Dein Fahrplan für den steueroptimalen Wegzug

Die Abschaffung der zinslosen Stundung ist kein Grund zur Panik – aber ein Weckruf zur strategischen Vorbereitung. Die Wegzugsteuer ist managebar, wenn du sie frühzeitig in deine Auswanderungsplanung integrierst. Hier ist dein konkreter Aktionsplan:

  1. Zwölf Monate vor Wegzug: Beauftrage einen spezialisierten Steuerberater (international tätig, AStG-Kenntnisse zwingend). Lass alle gehaltenen Beteiligungen prüfen und eine erste Steuerschätzung erstellen.
  2. Neun Monate vor Wegzug: Professionelle Unternehmensbewertung in Auftrag geben. Entscheide auf Basis der Zahlen, welche Gestaltungsvariante (Ratenzahlung, Vorabveräußerung, Übertragung) für dich optimal ist.
  3. Sechs Monate vor Wegzug: Liquiditätsplanung für sieben Jahresraten abschließen. Prüfe, ob die GmbH Ausschüttungen in ausreichender Höhe vornehmen kann.
  4. Im Wegzugsjahr: Stelle den Ratenzahlungsantrag zusammen mit der Steuererklärung. Dokumentiere den genauen Wegzugszeitpunkt lückenlos (Abmeldung, Ummeldung im Ausland, Kündigung von Mietverträgen).
  5. Nach dem Wegzug: Erfülle alle Mitwirkungspflichten (jährliche Meldung, Nachweis der Beteiligung) und prüfe jährlich, ob sich durch Gesetzesänderungen neue Optimierungsmöglichkeiten ergeben.

Die Entwicklungen rund um die Wegzugsteuer stehen nicht still. Im Jahr 2026 diskutiert der Bundesrat weitere Anpassungen an die EU-ATAD-2-Richtlinie, und die OECD-Initiativen zur globalen Mindestbesteuerung könnten mittelfristig auch die Wegzugsteuerproblematik neu definieren. Wer heute wegzieht, sollte in seiner Planung Flexibilität für künftige Regelungsänderungen einbauen.

Die entscheidende Frage ist nicht, ob du die Wegzugsteuer vermeiden kannst – das kannst du in der Regel nicht, wenn du die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllst. Die Frage ist: Bist du so vorbereitet, dass sie dich finanziell nicht überrascht und dein Auswanderungsvorhaben nicht gefährdet?

Denn am Ende des Tages ist die Wegzugsteuer ein kalkulierbarer Preis für wirtschaftliche Freiheit – solange du die Rechnung kennst, bevor du unterschreibst.

Wegzugsteuer Ratenzahlung

Artikel geprüft von Sofia Papadopoulou, Beraterin für Tourismusinvestitionen und Resortentwicklung, am Mai 29, 2026

Author

  • Ich berate börsennotierte Unternehmen und Finanzinvestoren bei Kapitalmarkttransaktionen und strategischen Finanzierungsfragen. Kürzlich begleitete ich den Börsengang eines Biotechnologieunternehmens mit einem Emissionsvolumen von 320 Millionen Euro. Meine Expertise umfasst IPO-Beratung, Kapitalerhöhungen und Equity Story-Entwicklung.